BGH - Urteil vom 02.07.1969
IV ZR 625/68
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 II e;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-1/3a
VersR 1969, 940

Begriff des Betriebsschadens

BGH, Urteil vom 02.07.1969 - Aktenzeichen IV ZR 625/68

DRsp Nr. 1995/5012

Begriff des Betriebsschadens

Schäden, die erst als Folge eines Betriebsschadens eintreten - etwa durch Aufprall auf den Boden oder durch Kollision nach einem Betriebsdefekt -, sind als Unfallschäden in den Vollkaskoversicherungsschutz einbezogen.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 II e;

Gründe:

Sind die Schäden lediglich dadurch eingetreten, daß die langsame Seitwärtsbewegung des kippenden Anhängers Verwindungen und Verzerrungen an dem Sattelschlepper ausgelöst hat, so liegt ein reiner Betriebsschaden vor. Es fehlt insoweit an dem Merkmal des von außen her einwirkenden Ereignisses. ...