OLG München - Beschluss vom 24.04.2017
25 U 843/17
Normen:
VVG § 1; BEW 2008 Nr. 3.1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3711/14

Begriff des Erdrutsches und der Überschwemmung in der Elementarschadenversicherung

OLG München, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 25 U 843/17

DRsp Nr. 2018/11399

Begriff des Erdrutsches und der Überschwemmung in der Elementarschadenversicherung

1. Bodenmechanische Veränderungen, die zur Verminderung des Bodengegendrucks und zum Reißen von Mauerwerk führen, sind weder Erdrutschungen noch Grundstückssenkungen im Sinne der Elementarschadenversicherung. 2. Eine Überschwemmung im Sinne de Elementarschadenversicherung liegt nicht vor, wenn lediglich der Erdboden bis zur Sättigungsgrenze mit Wasser angereichert ist. Erforderlich ist vielmehr, dass erhebliche Wassermengen sturzbachartig über das Grundstück fließen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 09.02.2017, Az. 1 O 3711/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 1; BEW 2008 Nr. 3.1;

Gründe