BGH - Urteil vom 10.12.1996
VI ZR 268/95
Normen:
BGB § 842, § 843, § 252 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 842 BGB
BB 1997, 810
DAR 1997, 154
DB 1997, 624
DRsp I(147)327a-b
ES Kfz-Schaden L-2/29
MDR 1997, 239
NJW 1997, 941
VRS 93, 30
VersR 1997, 453
ZIP 1997, 202
ZfS 1997, 90
r+s 1997, 197
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Begriff des Erwerbsschadens; Ersatz von Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals; Ermittlung des Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers

BGH, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen VI ZR 268/95

DRsp Nr. 1997/699

Begriff des Erwerbsschadens; Ersatz von Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals; Ermittlung des Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers

»a) Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals stellen regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des verletzten Unternehmers dar, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Schadensereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können. b) Ist der Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers zu ermitteln, so darf im Rahmen der Prognose des ohne das Schadensereignis erzielbaren Gewinns in aller Regel nicht davon ausgegangen werden, daß die Unternehmensergebnisse, wäre der verletzte Unternehmer selbst weiterhin einsatzfähig gewesen, schlechter ausgefallen wären, als sie ohne diesen tatsächlich erreicht worden sind.«

Normenkette:

BGB § 842, § 843, § 252 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand: