OLG Oldenburg - Beschluss vom 16.06.2017
1 Ss 115/17
Normen:
PflVG § 1; PflVG § 6;
Fundstellen:
DAR 2018, 281
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ns 432/16

Begriff des Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs auf öffentlichen StraßenFortbestehen der Haftpflichtversicherung nach Abmeldung des Fahrzeugs und Entstempelung des Kennzeichens

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.06.2017 - Aktenzeichen 1 Ss 115/17

DRsp Nr. 2017/11730

Begriff des Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen Fortbestehen der Haftpflichtversicherung nach Abmeldung des Fahrzeugs und Entstempelung des Kennzeichens

Eine allein mit der Abmeldung des Fahrzeugs einhergehende Entstempelung des Kennzeichens führt für sich genommen nicht dazu, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht (sog. Ruheversicherung), mit der Folge, dass der Versicherungsschutz im Außenverhältnis nicht entfällt und einem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zustehen kann, so dass der Gebrauch des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht den Tatbestand des § 6 PflVG erfüllt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Normenkette:

PflVG § 1; PflVG § 6;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Varel hat den Angeklagten am 6. September 2016 wegen (vorsätzlichen) Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt.