KG - Beschluss vom 02.09.2020
3 Ws (B) 187/20 - 122 Ss 81/20
Normen:
GG Art. 8; StVO § 27 Abs. 5; StVO § 29 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 303 OWi 128/20

Begriff des geschlossenen Verbandes i.S. von § 27 Abs. 1 StVOOrdnungswidrigkeit des Überfahrens des Rotlichts einer Ampel in einem aus etwa 50 Motorrädern bestehenden Fahrzeugpulk

KG, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 187/20 - 122 Ss 81/20

DRsp Nr. 2020/17669

Begriff des geschlossenen Verbandes i.S. von § 27 Abs. 1 StVO Ordnungswidrigkeit des Überfahrens des Rotlichts einer Ampel in einem aus etwa 50 Motorrädern bestehenden Fahrzeugpulk

1. Konstituierendes Merkmal eines geschlossenen Verbands i.S. des § 27 Abs. 5 StVO ist, dass es einen für die Einhaltung der Vorschriften einstehenden Führer gibt, der auch die Kennzeichnung der zu dem Verband gehörenden Fahrzeuge bestimmt. 2. Jedenfalls bei Kraftfahrzeugen kann die Kennzeichnung des Verbands nicht lediglich durch eine (einheitliche) „Fahrzeugart“ erfolgen. 3. Schon aus Sinn und Zweck des auf Klarheit und Einfachheit angelegten Straßenverkehrsrechts ergibt sich, dass die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer das Verbandprivileg in Anspruch nehmen kann nicht (allein) von versammlungsrechtlichen Fragestellungen abhängig sein kann.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Juni 2020 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. August 2020 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die Verurteilung wegen zweier tatmehrheitlich begangener Rotlichtverstöße zu Geldbußen von je 200 Euro und einem (einheitlichen) Fahrverbot ist frei von Rechtsfehlern, die sich zum Nachteil des Betroffenen auswirken. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: