Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Juni 2020 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. August 2020 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die Verurteilung wegen zweier tatmehrheitlich begangener Rotlichtverstöße zu Geldbußen von je 200 Euro und einem (einheitlichen) Fahrverbot ist frei von Rechtsfehlern, die sich zum Nachteil des Betroffenen auswirken. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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