Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Juni 2020 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 9. Juni 2020 wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVO getroffenen.
Nach den Urteilsgründen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
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