KG - Beschluss vom 27.08.2020
3 Ws (B) 175/20 - 122 Ss 74/20
Normen:
StVO § 27; StVO § 29 Abs. 2; GG Art. 8;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 303 OWi 211/20

Begriff des geschlossenen Verbandes i.S. von § 27 StVO

KG, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 175/20 - 122 Ss 74/20

DRsp Nr. 2020/18106

Begriff des geschlossenen Verbandes i.S. von § 27 StVO

1. Das bloße Fahren mehrerer Fahrzeuge im Konvoi auf öffentlichem Straßenland stellt keinen geschlossenen Verband nach § 27 StVO dar. 2. Die Teilnehmer eines solchen Formationsfahrens genießen nicht die Vorrechte aus § 27 StVO. 3. Die nach § 29 Abs. 2 StVO erteilte Erlaubnis berechtigt nicht zum Fahren im Verband zum Demonstrationsort. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gibt zu keiner anderen Bewertung Anlass.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Juni 2020 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 27; StVO § 29 Abs. 2; GG Art. 8;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 9. Juni 2020 wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVO getroffenen.

Nach den Urteilsgründen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: