BVerfG - Beschluss vom 23.04.1999
2 BvR 577/99
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d ;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 07.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 500 Js 36174/98
LG Braunschweig, vom 01.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 500 Js 36174/98

Begriff des grob verkehrswidriges Verhaltens im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB

BVerfG, Beschluss vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 577/99

DRsp Nr. 2005/16228

Begriff des grob verkehrswidriges Verhaltens im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB

Die Auffassung der Gerichte des Ausgangsverfahrens, bereits bei einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liege unter Berücksichtigung der weiteren Gegebenheiten des konkreten Falles ein grob verkehrswidriges Verhalten im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB vor, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Auslegungsgrenzen für § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB.

1. Der Jugendrichter verwarnte den Beschwerdeführer wegen (fahrlässiger) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und erteilte ihm eine Auflage; ferner entzog er ihm die Fahrerlaubnis und bestimmte eine Sperrfrist für deren Neuerteilung. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht im wesentlichen verworfen.

Dem lagen im Kern folgende Feststellungen zugrunde: