I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Auslegungsgrenzen für § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB.
1. Der Jugendrichter verwarnte den Beschwerdeführer wegen (fahrlässiger) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und erteilte ihm eine Auflage; ferner entzog er ihm die Fahrerlaubnis und bestimmte eine Sperrfrist für deren Neuerteilung. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht im wesentlichen verworfen.
Dem lagen im Kern folgende Feststellungen zugrunde:
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