OLG Oldenburg - Urteil vom 03.05.1999
1 Ss 105/99
Normen:
StVG § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 1 S. 1; PflVG § 1, § 6 Abs. 1 ;

Begriff des Kraftfahrzeuges

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.05.1999 - Aktenzeichen 1 Ss 105/99

DRsp Nr. 2001/13932

Begriff des Kraftfahrzeuges

»Ein durch einen auf dem Rücken des Fahrers geschnallten Gleitschirmpropellermotor fortbewegtes Herrenfahrrad gilt als Kraftfahrzeug.«

Normenkette:

StVG § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 1 S. 1; PflVG § 1, § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte befuhr am 26. März 1998 mit einem Herrenfahrrad die N... in O.... Auf seinen Rücken geschnallt trug er einen Gleitschirmpropellermotor mit einem Rahmendurchmesser von 1,09 m, einem Hubraum von 350 ccm und einer Leistung von 14,7 kW (20 PS). Der Antrieb wurde mit einem vom Angeklagten mit Klebeband am Lenker befestigten Handgashebel, der über einen Bowdenzug mit dem Motor verbunden war, aktiviert und reguliert. Bei Verlassen des Leerlaufs durch Betätigung des Handgashebels erfolgte der Vorschub durch den Propeller. Durch die Übertragung des Vorschubs auf den Angeklagten bewegte sich das von ihm gelenkte Fahrzeug fort, ohne dass er die Pedale betätigen musste, wobei es eine Geschwindigkeit von über 25 km/h erreichte.