OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.06.2020
1 U 12/20
Normen:
VVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 12/20
LG Osnabrück, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1314/19

Begriff des Nässeschadens in der Gebäude- und InhaltsversicherungEintrittspflicht der Gebäude- und Inhaltsversicherung bei Schäden durch Überlaufen einer Zisterne

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 1 U 12/20

DRsp Nr. 2021/13535

Begriff des Nässeschadens in der Gebäude- und Inhaltsversicherung Eintrittspflicht der Gebäude- und Inhaltsversicherung bei Schäden durch Überlaufen einer Zisterne

Wird in der Gebäude- oder Inhaltsversicherung der Versicherungsfall "Nässeschaden" dahin definiert, dass Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten sein muss aus a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, so liegt kein Versicherungsfall vor, wenn einer Zisterne infolge eines Defekts an dem Ventil, das die Leitungswasserzufuhr regelt, über Monate Leitungswasser zugeführt wird, welches sodann über einen Überlauf in einen städtischen Regenwasserkanal fließt. Ein Nässeschaden in dem oben beschriebenen Sinne setzt vielmehr voraus, dass Wasser die für den Wasserfluss vorgesehenen Rohre, Schläuche oder sonstigen Einrichtungen auf einem dafür nicht vorgesehenen Weg verlässt. Entspricht das Ableiten überschüssigen Wassers einer geplanten Konstruktion, fehlt es an dem erforderlichen bestimmungswidrigen Wasseraustritt. Das gilt auch dann, wenn das Geschehen dem Willen des Betreibers der betreffenden Anlage zuwiderläuft.