Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs

Autor: Felix Koehl

Unter den Begriff der öffentlichen Straßen fallen diejenigen Straßen, die ausdrücklich dem Verkehr gewidmet wurden und diejenigen, die tatsächlich zum Verkehr zugelassen sind.

Dem Verkehr gewidmete Flächen

Erfasst werden alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege).

Tatsächliche Zulassung

Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird (BGHSt 49, 128, 129; BGH, NStZ 2004, 625).