BGH - Urteil vom 29.01.1985
VI ZR 88/83
Normen:
RVO § 1542 ; VVG § 67 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 220
DRsp II(228)134a
FamRZ 1985, 575
MDR 1985, 483
NJW 1985, 1958
VRS 69, 15
VersR 1985, 471
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Begriff des Sozialversicherungsträgers gegenüber Erben des Schädigers

BGH, Urteil vom 29.01.1985 - Aktenzeichen VI ZR 88/83

DRsp Nr. 1992/4530

Begriff des Sozialversicherungsträgers gegenüber Erben des Schädigers

»Der Sozialversicherungsträger kann auch gegen den Erben des Schädigers keinen Rückgriff nehmen, wenn der Geschädigte sowohl im Zeitpunkt des Schadensereignisses als auch bei Geltendmachung des Rückgriffs mit dem Erben in häuslicher Familiengemeinschaft lebte.«

Normenkette:

RVO § 1542 ; VVG § 67 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung des Udo W. Dieser wurde am 26.5.1979 bei einem Verkehrsunfall als Beifahrer im PKW seines Bruders Lothar W. verletzt. Das von Lothar W. gesteuerte Fahrzeug, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war, kam wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrmals. Der Fahrer Lothar W. verstarb wenige Minuten nach dem Unfall an den hierbei erlittenen Verletzungen. Er wurde von seinen Eltern beerbt, in deren Haushalt der bei dem Unfall verletzte Udo W. lebt.

Die Klägerin erbrachte für Udo W. Versicherungsleistungen in Höhe von 9.043,21 DM. Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten Erstattung der Hälfte dieses Betrages. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe: