Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Juli 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Unfall-Krankenhaustagegeldes und eines Genesungsgeldes für die Zeit vom 18. August 2010 bis zum 15. September 2010 in einer Gesamthöhe von 8.700,- €. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung der Darstellung der Beklagten, wonach der Versicherungsvertrag auf der Grundlage ihrer Versicherungsbedingungen abgeschlossen worden ist, als auch dann, wenn man - der Behauptung des Klägers folgend - davon ausgeht, dass die Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
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