OLG Naumburg - Urteil vom 07.02.2013
4 U 16/12
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Nr. II lit. e;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 257/09

Begriff des Unfalls i.S. von § 12 Abs. 1 Nr. II lit. e AKB; Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls; Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung mangels Nachweises eines gestellten Unfalls

OLG Naumburg, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 4 U 16/12

DRsp Nr. 2013/22463

Begriff des Unfalls i.S. von § 12 Abs. 1 Nr. II lit. e AKB; Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls; Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung mangels Nachweises eines gestellten Unfalls

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 07. Februar 2012, Az.: 23 O 257/09, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.603,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2009 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die weiter gehende Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Nr. II lit. e;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Vollkaskoversicherung aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 04. September 2005.