BGH - Urteil vom 18.12.2007
VI ZR 235/06
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 1 ; GG Art. 34 ; BGB § 839 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 381
DAR 2008, 336
MDR 2008, 384
NZV 2008, 289
VRS 114, 355
VersR 2008, 410
zfs 2008, 445
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 316/06
LG Regensburg, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1966/05

Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Bayern für die Verursachung eines Verkehrsunfalls im Rahmen eines Einsatzes

BGH, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen VI ZR 235/06

DRsp Nr. 2008/3107

Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Bayern für die Verursachung eines Verkehrsunfalls im Rahmen eines Einsatzes

»1. Wenn zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan ausrücken, um eine Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - abzusperren, liegt regelmäßig ein Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen vor.2. Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche Tätigkeit, wenn Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes oder des technischen Hilfsdiensts gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden.«

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 1 ; GG Art. 34 ; BGB § 839 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 3. Juni 2004, den der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW allein verschuldete.