OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2022
2 OLG 53 Ss-OWi 388/22
Normen:
OWiG § 11 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 6; OWiG § 80 Abs. 1; StVO § 41; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 4502/22

Begründung einer vorsätzlichen Tatbegehung bei Fehleinschätzung der ÖrtlichkeitIrrtum über das Ende einer streckenbezogenen GeschwindigkeitsbegrenzungAusschluss vorsätzlicher Begehungsweise bei Irrtum über äußere Umstände der Örtlichkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22

DRsp Nr. 2023/4311

Begründung einer vorsätzlichen Tatbegehung bei Fehleinschätzung der Örtlichkeit Irrtum über das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung Ausschluss vorsätzlicher Begehungsweise bei Irrtum über äußere Umstände der Örtlichkeit

Geht der Fahrer eines Kraftfahrzeugs irrig davon aus, dass eine Gefahrenstelle, wegen dieser die Strecke mit einer Geschwindigkeitsreduzierung belegt war, geendet hat, so liegt ein Irrtum über äußere Umstände vor, die zu den tatbestandlichen Voraussetzungen gehören. Dann handelt es sich um eine fahrlässige Fehleinschätzung der Örtlichkeit, so dass eine vorsätzliche Begehungsweise nicht angenommen werden kann.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 25. Mai 2022 dahin geändert, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt und die Geldbuße auf 120 € festgesetzt wird.

Das weitergehende Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.