OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.02.2020
9 U 31/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 117/18

Behaupteter Behandlungsfehler bei einer Behandlung von Verbrühungen und VerbrennungenBeginn der Verjährungsfrist im Rahmen der ArzthaftungZur Kenntniserlangung erforderliches Grundwissen des PatientenKeine Aufklärungspflicht über etwaige Behandlungsfehler

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 9 U 31/19

DRsp Nr. 2020/11820

Behaupteter Behandlungsfehler bei einer Behandlung von Verbrühungen und Verbrennungen Beginn der Verjährungsfrist im Rahmen der Arzthaftung Zur Kenntniserlangung erforderliches Grundwissen des Patienten Keine Aufklärungspflicht über etwaige Behandlungsfehler

1. Hat ein Patient bzw. sein Bevollmächtigter bereits die naheliegende Erkenntnismöglichkeit aus ihm vorliegenden Informationen oder sogar schon die gebildete Überzeugung, ein bestimmter Behandlungs- oder Risikoaufklärungsfehler liege schadenskausal vor, reicht das als erforderliche Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist im Rahmen der Arzthaftung aus; auf besonderes medizinisches Fachwissen kommt es nicht an.