Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das im Norden und Westen Deutschlands Kraftfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet. Der Beklagte ist einer der größeren Versicherer Deutschlands im Kraftfahrzeughaftpflichtbereich.
Die Klägerin verlangt Änderungen des Regulierungsverhaltens des Beklagten bei der Erstattung von Unfallersatzwagenkosten an Geschädigte, die vom Beklagten grundsätzlich auf der Basis eines von ihm erstellten Preistableaus bezahlt werden.
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