Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Januar 2021 insoweit aufgehoben als der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten als Verzugsschaden in Höhe von 83,54 EUR zu zahlen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. IV.
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