OLG Oldenburg - Urteil vom 12.06.1985
2 U 38/85
Normen:
AKB § 13 Nr. 6 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-1/6a
r+s 1988, 37
ZfS 1988, 118

Bemessung der Versicherungs-Ersatzleistung nach § 13 AKB

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.06.1985 - Aktenzeichen 2 U 38/85

DRsp Nr. 1995/9453

Bemessung der Versicherungs-Ersatzleistung nach § 13 AKB

Bei der Bemessung der Versicherungs-Ersatzleistung nach § 13 AKB sind Verbesserungen, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls - werterhöhend - vorgenommen hat, mitzuberücksichtigen.

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 6 ;

Hinweise:

Hinweis:

Nachzutragen war hier eine der wenigen Entscheidungen zu Nr. 6 in § 13 AKB: eine eindeutige Regelung, soweit sie ebenso eindeutige Unterschiede zum allgemeinen Schadensersatzrecht betrifft (ausgeschlossener Ersatz insbesondere des merkantilen Minderwerts und des Nutzungsausfalls), andererseits Interpretationsbedürftigkeit im oben wiedergegebenen Streitfall. Dort ging es um durch nachträglichen Einbau vorgenommene "Verbesserungen" an einem Motorrad ("Chopper-Maschine"), die nicht in der Teile-Liste zu § 12 Nr. 1 AKB (vgl. Anhang VIII) aufgeführt sind.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden H-1/6a
r+s 1988, 37