I.
Die Klägerin fordert Schadensersatz aufgrund eines von dem Beklagten zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug am 20. April 2004 verschuldeten Auffahrunfalls.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe aufgrund des Auffahrunfalls eine langwierige HWS-Distorsion erlitten; Folge seien andauernde Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gewesen. Bis zum 14. Mai 2004 sei sie arbeitsunfähig gewesen. Ein im November 2004 erlittener Bandscheibenvorfall sei unfallbedingt. Sie hat ein Schmerzensgeld von 5.000,00 Euro für angemessen gehalten.
Weiter hat sie den Ersatz des mit 250,00 Euro bezifferten merkantilen Minderwerts ihres beschädigten Fahrzeugs sowie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 86,60 Euro gefordert.
Die Klägerin hat beantragt,
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