OLG Oldenburg - Urteil vom 01.03.2007
8 U 246/06
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2007, 522
DAR 2007, 522
MDR 2007, 1369
MDR 2007, 1369
NJW-RR 2007, 1250
NJW-RR 2007, 1250
NZV 2008, 158
NZV 2008, 158
OLGReport-Oldenburg 2007, 587
OLGReport-Oldenburg 2007, 587
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2651/05

Bemessung des merkantilen Minderwerts bei hoher Laufleistung des unfallbeschädigten Kfz; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 8 U 246/06

DRsp Nr. 2007/12687

Bemessung des merkantilen Minderwerts bei hoher Laufleistung des unfallbeschädigten Kfz; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Zur Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts nach Unfallschaden bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung.

2. 300 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule mit einer MdE von 100 % für 14 Zage erlitt.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin fordert Schadensersatz aufgrund eines von dem Beklagten zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug am 20. April 2004 verschuldeten Auffahrunfalls.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe aufgrund des Auffahrunfalls eine langwierige HWS-Distorsion erlitten; Folge seien andauernde Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gewesen. Bis zum 14. Mai 2004 sei sie arbeitsunfähig gewesen. Ein im November 2004 erlittener Bandscheibenvorfall sei unfallbedingt. Sie hat ein Schmerzensgeld von 5.000,00 Euro für angemessen gehalten.

Weiter hat sie den Ersatz des mit 250,00 Euro bezifferten merkantilen Minderwerts ihres beschädigten Fahrzeugs sowie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 86,60 Euro gefordert.

Die Klägerin hat beantragt,