BGH - Beschluß vom 06.07.1955
GSZ 1/55
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
BB 1955, 913
BGHZ 18, 149
DAR 1955, 276
DB 1955, 423
DfS Nr. 1993/2234
ES Kfz-Schaden N-1/1
NJW 1955, 1675
VersR 1955, 615

Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

BGH, Beschluß vom 06.07.1955 - Aktenzeichen GSZ 1/55

DRsp Nr. 1993/2957

Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

»1. Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. 2. Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist. Findet der Verpflichtete Ersatz seiner Leistung durch einen Ausgleichsanspruch oder durch eine Haftpflichtversicherung, so ist dies bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen. 3. Mehreren Schädigern gegenüber ist erforderlichenfalls die Entschädigung nach § 847 BGB im Verhältnis zu jedem besonders zu bemessen.«

Normenkette: