OLG Nürnberg - Urteil vom 13.07.1984
1 U 983/84
Normen:
BGB § 843 § 847 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp Nr. 1994/12999
HV-INFO 1986, 854
VRS 70, 87
VersR 1986, 173
ZfS 1986, 104
r+s 1985, 298
r+s 1985, 298
zfs 1986, 104
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1362/82

Bemessung eines hohen Schmerzensgeldes; Beendigung der Arbeitsfähigkeit; Bemessung des Pflegegeldes

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.07.1984 - Aktenzeichen 1 U 983/84

DRsp Nr. 1994/13000

Bemessung eines hohen Schmerzensgeldes; Beendigung der Arbeitsfähigkeit; Bemessung des Pflegegeldes

1. Will der Tatrichter ein Schmerzensgeld zusprechen, dessen Höhe die von der Rechtsprechung bisher in vergleichbaren Fällen zuerkannten Beträge deutlich nach oben überschreitet, so muß seine Begründung u.a. erkennen lassen, daß er sich der Bedeutung seiner Entscheidung für das allgemeine Schmerzensgeldgefüge und seiner Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft aller Versicherten bewußt ist.2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Arbeitsfähigkeit stets vor dem derzeitigen Ruhestandalter, dem 65. Lebensjahr, aufhört. Für eine Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt müssen konkrete Anhaltspunkte dargetan werden. 3. Die Bemessung des Pflegegeldes liegt im tatrichterlichen Ermessen. Erfolgt die Betreuung innerhalb der Familie des Verletzten, ist aber nicht auf die Kosten für eine fremde Pflegekraft abzustellen, sondern die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten angemessen auszugleichen (hier: DM 1.800,- monatlich).

Normenkette:

BGB § 843 § 847 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Hinweise:

Der BGH hat die Annahme der Revision des Beklagten durch Beschluß v. 01.10.1985 (VI ZR 195/84) abgelehnt (VRS 70, 1).

Vorinstanz: LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen