BGH - Urteil vom 24.07.2023
VIa ZR 752/22
Normen:
BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
MDR 2023, 1380
NJW 2023, 3010
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 1160/19
OLG München, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 779/21

Bemessung von Nutzungsvorteilen aus dem Gebrauch eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs im Ermessen des Tatrichters; Wahl der linearen Berechnungsmethode nach dem Bruttokaufpreis oder nach dem Nettokaufpreis

BGH, Urteil vom 24.07.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 752/22

DRsp Nr. 2023/11671

Bemessung von Nutzungsvorteilen aus dem Gebrauch eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs im Ermessen des Tatrichters; Wahl der linearen Berechnungsmethode nach dem Bruttokaufpreis oder nach dem Nettokaufpreis

Der Tatrichter entscheidet gemäß dem ihm eingeräumten Ermessen selbst, ob er Nutzungsvorteile aus dem Gebrauch eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, dessen Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bei Wahl der linearen Berechnungsmethode nach dem Bruttokaufpreis oder nach dem Nettokaufpreis bemisst. Insoweit ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindliche Vorgaben.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2022 im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 und zu 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; ZPO § 287;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.