BGH - Urteil vom 24.01.1985
I ZR 173/81
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 220
DRsp II(236)298b-c
GRUR 1985, 450
MDR 1985, 554
VRS 68, 432
Vorinstanzen:
KG, KG,
LG Berlin,

Benzinverbrauch; Werbung mit Benzinverbrauch; Hinweis auf Verbrauch von Normal- bzw. Superbenzin bei Werbung in einer Anzeige

BGH, Urteil vom 24.01.1985 - Aktenzeichen I ZR 173/81

DRsp Nr. 1992/4537

Benzinverbrauch; Werbung mit Benzinverbrauch; Hinweis auf Verbrauch von Normal- bzw. Superbenzin bei Werbung in einer Anzeige

»a) Es ist nicht irreführend, wenn in der Werbung für Kraftfahrzeuge der Verbrauch nach DIN 70030 lediglich für eine Geschwindigkeit von 90 km/h, nicht jedoch der für andere Geschwindigkeiten angegeben wird. b) Werden Fahrzeuge, die Normalbenzin verbrauchen, und solche, die Superbenzin verbrauchen, in einer Werbeanzeige zusammen unter Angabe des jeweiligen Literverbrauchs aufgeführt, so ist es in der Regel irreführend, wenn der Unterschied nicht kenntlich gemacht wird.«

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein in Berlin ansässiger eingetragener Verein. In der Klageschrift hatte er vorgetragen, zu seinen satzungsgemäßen Aufgabe gehörten sowohl die Förderung gewerblicher Interessen als auch die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen. Diese Angaben hat der Kläger im Hinblick auf die vom Senat in der Entscheidung vom 14.10.1982 (I ZR 81/81, GRUR 1983, 129 = WPR 1983, 207 - Mischverband I) entwickelten Grundsätze in der Revisionsinstanz nach einer Satzungsänderung dahin eingeschränkt, daß er nunmehr ausschließlich als Verbund zur Förderung gewerblicher Interessen tätig sei.