OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.10.2023
12 U 66/23
Normen:
ZPO § 67 S. 1; VVG § 6 Abs. 5; VVG § 6 Abs. 1 S. 1; VVG § 61 Abs. 1 S. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 70 S. 1; BGB § 254; BGB § 166; BGB § 446 S. 1; BGB § 280; BGB § 257; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1589
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 164/21

Beratungspflicht Gebäudeversicherer gegenüber GebäudeerwerberPflichten Gebäudeversicherer des Gebäudeverkäufers gegenüber dem ErwerberBeratungspflicht Versicherer bezüglich Abschluss zusätzlicher Gebäudeversicherung im Rahmen des Verkaufs eines Gebäudes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 12 U 66/23

DRsp Nr. 2023/13988

Beratungspflicht Gebäudeversicherer gegenüber Gebäudeerwerber Pflichten Gebäudeversicherer des Gebäudeverkäufers gegenüber dem Erwerber Beratungspflicht Versicherer bezüglich Abschluss zusätzlicher Gebäudeversicherung im Rahmen des Verkaufs eines Gebäudes

1. Dem Erwerber eines bebauten Grundstücks kommt bereits in der Zeit zwischen Gefahrübergang und Eigentumserwerb ein versicherbares Sacherhaltungsinteresse zu, welches er dadurch versichern kann, dass er mit eigenen Rechten und Pflichten in einen bereits bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag des Veräußerers eintritt oder einen neuen Gebäudeversicherungsvertrag abschließt (Anschluss an BGH, Urteil vom 17.06.2009 - IV ZR 43/07). Bereits vor Gefahrübergang ist der Abschluss eines Neuvertrags durch den Erwerber als Versicherung für fremde Rechnung möglich, welche nach Gefahrübergang zur Eigenversicherung wird.2. Wendet sich der Erwerber noch vor Eigentumserwerb an den Versicherer eines mit dem Veräußerer bestehenden Versicherungsvertrags mit dem Anliegen, die bestehende Gebäudeversicherung vorzeitig zu übernehmen und ab sofort für die Beitragszahlung aufzukommen, ist der Versicherer ihm gegenüber zur Beratung gemäß § 6 Abs. 1 VVG verpflichtet. Gleiches gilt für den so kontaktierten Versicherungsvertreter gemäß § 61 Abs. 1 VVG.