OLG Saarbrücken - Urteil vom 31.01.2013
4 U 349/11 - 110
Normen:
BGB § 843;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 140/09

Berechnung des Haushaltsführungsschadens; Ermittlung des auf die Eigenversorgung des Geschädigten entfallenden Anteils

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 4 U 349/11 - 110

DRsp Nr. 2013/4564

Berechnung des Haushaltsführungsschadens; Ermittlung des auf die Eigenversorgung des Geschädigten entfallenden Anteils

Bei der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens begegnet es keinen Bedenken, den auf die Eigenversorgung des Geschädigten entfallenden Anteil der Haushaltsführung nach Kopfteilen zu bemessen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2011 - 9 O 140/09 - mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten zu 2) und 3) verurteilt werden, ein Schmerzensgeld von (insgesamt) 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem 23.2.2009 zu zahlen. Die Berufung wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum von März 1996 bis März 1999 geltend macht und die Beklagte zu 1) auf die Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch nimmt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 95%, die Beklagten zu 2) und 3) 5%, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), die der Kläger vollständig trägt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.