Zu Unrecht geht das Berufungsgericht von § 249 Satz 2 BGB aus. In Fällen der vorliegenden Art ist § 251 BGB anzuwenden, woraus folgt, daß der Ersatzberechtigte nicht die vollen Kosten einer Wagenanmietung verlangen kann (so schon BGHZ 45, 212 [ES Kfz-Schaden E/4]). Zwar ist der Grund für die Ersatzansprüche des Geschädigten bei beiden Ansprüchen derselbe, nämlich das schädigende Ereignis, das der Schädiger zu verantworten und das zum Verlust der Wagenbenutzung geführt hat. Das bedeutet aber nicht, daß auch die Berechnung des Schadens der Höhe nach dieselbe sein müsse.
Hat sich der Geschädigte einen Mietwagen genommen, so muß ihm der Schädiger grundsätzlich das bezahlen oder erstatten, was er dem Vermieter hat zahlen müssen. Daß er ihm dabei auch dessen Gewinn und allgemeine Geschäftsunkosten (Gemeinkosten) sowie Beträge zahlen muß, die der gewerbliche Vermieter für die erhöhte Abnutzung der Mietwagen und deren höhere Versicherungsprämien einkalkuliert hat, spielt für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten keine Rolle. ... Daher kommt die Vorschrift des § 287 ZPO hier nicht zum Zuge.
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