OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.07.2010
4 U 585/09-166
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286; BGB § 847;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 543/05

Berechnung des Schadensersatzes bei Heimunterbringung aufgrund unfallbedingter Verletzungen; Anrechnung häuslicher Ersparnis

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 4 U 585/09-166

DRsp Nr. 2010/19406

Berechnung des Schadensersatzes bei Heimunterbringung aufgrund unfallbedingter Verletzungen; Anrechnung häuslicher Ersparnis

1. Wird der Geschädigte aufgrund unfallbedingter Verletzungsfolgen in einem Heim untergebracht, so sind auf den korrespondierenden Schadensanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse im Wege des Vorteilsausgleichs die ersparten Kosten der häuslichen Verpflegung anzurechnen. 2. Im Rahmen des Schätzermessens nach § 286 ZPO begegnet es keinen Bedenken, diese ersparten Kosten mit 7,50 EUR pro Tag anzurechnen. 3. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung scheidet aus, solange der Haftpflichtversicherer berechtigte Zweifel hegen darf, dass das eigene Verschulden des Versicherungsnehmers vollständig hinter das grobe Mitverschulden des Geschädigten zurücktreten werde. 4. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung kommt nur dann in Betracht, wenn - wozu klägerischer Sachvortrag erforderlich ist - die verzögerte Zahlung schutzwürdige Interessen des Schuldners beeinträchtigt.

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. November 2009 - 14 O 543/05 - mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagen als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin