BGH - Urteil vom 18.01.2024
VII ZR 142/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 313 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 300/20
KG, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 122/21

Berechtigung zum Rücktritt mit der Folge eines Rückzahlungsanspruchs aus einer ergänzenden Auslegung des Bewirtungsvertrags

BGH, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen VII ZR 142/22

DRsp Nr. 2024/4757

Berechtigung zum Rücktritt mit der Folge eines Rückzahlungsanspruchs aus einer ergänzenden Auslegung des Bewirtungsvertrags

Zur ergänzenden Vertragsauslegung (hier: Rücktrittsrecht) eines im Zusammenhang mit einem Mietvertrag abgeschlossenen Bewirtungsvertrags.

Trifft ein Bewirtungsvertrag, der zugleich einen Mietvertrag enthält, keine Regelung für den Fall, dass eine von dem beiderseitigen Vertragswillen umfasste gemeinsame Durchführung beider Verträge nicht möglich ist, da der Wirt und Vermieter wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1BGB wirksam von einem der beiden Verträge zurückgetreten ist, liegt eine Regelungslücke vor. Diese ist in ergänzender Auslegung des Bewirtungsvertrags gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen, wobei der hypothetische Parteiwille zu ermitteln ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juni 2022 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. August 2022 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 auf ihre Berufung hin abgewiesen worden ist.

Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 2021 (Az.: 11 O 300/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden wie folgt verteilt: