OLG Brandenburg - Urteil vom 25.03.2020
4 U 91/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 675c ff.;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 299/18

Bereicherungsausgleich bei Fehlen eines wirksamen ÜberweisungsauftragsBereicherungsanspruch gegen den ZuwendungsempfängerValutaverhältnis zwischen dem vermeintlich Anweisenden und dem ZuwendungsempfängerKeine dem Anweisenden zurechenbare Leistung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 91/19

DRsp Nr. 2020/5294

Bereicherungsausgleich bei Fehlen eines wirksamen Überweisungsauftrags Bereicherungsanspruch gegen den Zuwendungsempfänger Valutaverhältnis zwischen dem vermeintlich Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger Keine dem Anweisenden zurechenbare Leistung

1. Fehlt es an einer Anweisung oder ist diese nicht wirksam, hat der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zuwendungsempfänger.2. Im Valutaverhältnis zwischen dem vermeintlich Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger ist im Falle einer fehlenden oder unwirksamen Anweisung keine dem Anweisenden zurechenbare Leistung bewirkt worden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15.05.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.180,30 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 675c ff.;

Gründe:

Der Kläger macht die Rückzahlung eines von seinem Konto an die Beklagte überwiesenen Betrages in Höhe von 37.180,30 € geltend.