Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15.05.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.180,30 € festgesetzt.
Der Kläger macht die Rückzahlung eines von seinem Konto an die Beklagte überwiesenen Betrages in Höhe von 37.180,30 € geltend.
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