Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 20. August 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Versicherungsprämie wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer Lebensversicherung, aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sowie aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung.
Anfang 2006 schloss der Kläger bei der Beklagten, einem Versicherer mit Sitz in Liechtenstein, der Tochterunternehmen eines österreichischen Versicherungskonzerns ist, eine "Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung" gegen Zahlung einer Einmalprämie von 20.000 € ab.
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