OLG Stuttgart - Urteil vom 22.05.2017
7 U 54/17
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 265/16

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach WiderrufVertragsschluss nach dem PolicenmodellFehlerhafte Widerrufsbelehrung

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 7 U 54/17

DRsp Nr. 2020/14803

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerruf Vertragsschluss nach dem Policenmodell Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18 O 265/16 - vom 24.02.2017

abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.680,25 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 255,85 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2016 zu bezahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird

zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger 84 Prozent zu tragen, die Beklagte 16 Prozent.

IV. V.