OLG Stuttgart - Urteil vom 05.11.2020
7 U 38/20
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 2; BGB § 398; BGB §§ 812 ff.;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 228/19

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem WiderspruchFehlerhafte WiderrufsbelehrungFehlender Hinweis auf Schriftform eines WiderrufsVerwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 7 U 38/20

DRsp Nr. 2022/4177

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem Widerspruch Fehlerhafte Widerrufsbelehrung Fehlender Hinweis auf Schriftform eines Widerrufs Verwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.01.2020, Az. 18 O 228/19, abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.350,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2019 zu bezahlen.

I.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 25.839,05 € bis zur teilweisen Berufungsrücknahme und 11.225,28 € ab der teilweisen Berufungsrücknahme.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 2; BGB § 398; BGB §§ 812 ff.;

Gründe

I.

1. 2.