BGH - Beschluss vom 23.03.2017
IV ZR 365/13
Normen:
ZPO § 552a; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 90/13
OLG Hamburg, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 116/13

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

BGH, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen IV ZR 365/13

DRsp Nr. 2017/4519

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

Bei einem Übergang des Versicherungsverhältnisses im Wege einer echten Vertragsübernahme kann ein etwaiges Widerspruchsrecht nicht ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages von Anfang an verhindern.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 29. Oktober 2013 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.432,38 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. Februar 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.