BGH - Beschluss vom 21.03.2017
IV ZR 138/16
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 552a S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 453/14
OLG Köln, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 184/15

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf; Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Policenmodell; Begründung schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand des Vertrages

BGH, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen IV ZR 138/16

DRsp Nr. 2017/6173

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf; Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Policenmodell; Begründung schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand des Vertrages

Auf die Frage, ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen, kommt es nicht an, wenn es dem Versicherungsnehmer auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 552a S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 und S. 4;

Gründe