BGH - Urteil vom 17.05.2017
IV ZR 499/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 299/10
OLG Brandenburg, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 185/11

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers; Ausübung des Widerspruchsrechts mehr als zehn Jahre nach Vertragsbeginn; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

BGH, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen IV ZR 499/14

DRsp Nr. 2017/6808

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch des Versicherungsnehmers; Ausübung des Widerspruchsrechts mehr als zehn Jahre nach Vertragsbeginn; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

Mangels ordnungsgemäßer Belehrung kann ein Versicherer nicht davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer wusste, dass er sich vom Vertrag auch hätte lösen können. Der Versicherer kann daher die Anfrage des Versicherungsnehmers, ob auch für einen anstehenden Auslandseinsatz Versicherungsschutz besteht, nicht als eine Bestätigung seines Interesses am Fortbestand des Versicherungsvertrages verstehen, sondern wegen seiner Unkenntnis von dem Widerspruchsrecht nur als reine Bitte um Information. Ein Widerruf ist daher ausnahmsweise auch nach zehn Jahren noch nicht verwirkt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 21. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.970,04 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand