BGH - Urteil vom 27.09.2023
IV ZR 139/22
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818; VVG (i.d.F. v. 21.07.1994) § 5a;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 221/20
OLG Frankfurt/Main, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 24/21

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von nach dem sogenannten Policenmodell geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen

BGH, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen IV ZR 139/22

DRsp Nr. 2023/13354

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von nach dem sogenannten Policenmodell geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen

1. Zwar ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Ein geringfügiger Belehrungsfehler in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Form - hier: Schriftform - enthielt.2. Allein einem in einer Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung genüge, wird der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass ein Widerspruch in Schriftform erforderlich ist. Vielmehr wird er annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genügt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.