BGH - Beschluss vom 21.02.2024
IV ZR 94/23
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3581/21
OLG München, vom 17.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 5703/22

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zweier fondsgebundener Rentenversicherungsverträge; Klärungsbedürftigkeit des Führens der fehlenden Angabe eines Vericherers zur Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zum Abschluss des Vertrages im Policenmodell

BGH, Beschluss vom 21.02.2024 - Aktenzeichen IV ZR 94/23

DRsp Nr. 2024/6375

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zweier fondsgebundener Rentenversicherungsverträge; Klärungsbedürftigkeit des Führens der fehlenden Angabe eines Vericherers zur Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zum Abschluss des Vertrages im Policenmodell

Es ist geklärt, dass zwar die vor Abschluss von Versicherungsverträgen nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Verbraucherinformation gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. "Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)" enthalten, jedoch ein Lebensversicherer, der - wie hier - bereits vor Vertragsschluss seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte, in der Verbraucherinformation nicht angeben musste, dass er dem deutschen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung im Sinne von § 124 VAG a.F. nicht angehörte.

Tenor