BGH - Urteil vom 02.05.2017
VI ZR 262/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; EMRK Art. 10 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GRUR 2017, 850
MDR 2017, 879
NJW-RR 2017, 1516
ZUM-RD 2017, 429
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 108/15
LG Berlin, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 S 8/15

Berichterstattung über eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung; Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit; Rechtfertigung der Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit; Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben

BGH, Urteil vom 02.05.2017 - Aktenzeichen VI ZR 262/16

DRsp Nr. 2017/7662

Berichterstattung über eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung; Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit; Rechtfertigung der Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit; Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben

BGB § 823 Abs. 1 Ah BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 1. Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.