AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 108/15
LG Berlin, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 S 8/15
Berichterstattung über eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung; Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit; Rechtfertigung der Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit; Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben
BGH, Urteil vom 02.05.2017 - Aktenzeichen VI ZR 262/16
DRsp Nr. 2017/7662
Berichterstattung über eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung; Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit; Rechtfertigung der Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit; Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben
BGB § 823 Abs. 1 AhBGB § 1004 Abs. 1 Satz 21. Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.