Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Entwendungsentschädigung für sein versichertes Fahrzeug BMW 520 i, Erstzulassung am 25.9.1991, in Anspruch.
Er behauptet, der Wagen sei ihm am 25.3.1997 in K von einem unbewachten Parkplatz in der Wohnsiedlung seiner Schwiegereltern gestohlen worden.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung, weil der Kläger u. a. Falschangaben zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht habe.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers, die der Senat zunächst durch Versäumnisurteil vom 10. März 1999 zurückgewiesen hat, hatte nach fristgerechtem Einspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beklagte ist dem Kläger nach §§ 1, 49 VVG; 12 Abs.
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