OLG Hamm - Urteil vom 19.11.1999
20 U 205/98
Normen:
VVG § 6, AKB § 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 560
SP 2000, 96
VersR 1999, 577
VersR 2000, 577
ZfS 2000, 159
r+s 2000, 139
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 629/97

Berichtigung falscher Angaben gegenüber dem Außendienstmitarbeiter

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 20 U 205/98

DRsp Nr. 2000/5872

Berichtigung falscher Angaben gegenüber dem Außendienstmitarbeiter

»Es besteht keine Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer falsche Angaben gegenüber dem Außendienstmitarbeiter berichtigt, bevor diese dem entscheidungsbefugten Sachbearbeiter zur Kenntnis gelangen.«

Normenkette:

VVG § 6, AKB § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Entwendungsentschädigung für sein versichertes Fahrzeug BMW 520 i, Erstzulassung am 25.9.1991, in Anspruch.

Er behauptet, der Wagen sei ihm am 25.3.1997 in K von einem unbewachten Parkplatz in der Wohnsiedlung seiner Schwiegereltern gestohlen worden.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung, weil der Kläger u. a. Falschangaben zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht habe.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers, die der Senat zunächst durch Versäumnisurteil vom 10. März 1999 zurückgewiesen hat, hatte nach fristgerechtem Einspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beklagte ist dem Kläger nach §§ 1, 49 VVG; 12 Abs. 1 I lit. b AKB zur Zahlung von 11940,- DM nebst Zinsen verpflichtet.

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