BGH - Beschluss vom 30.12.2014
2 StR 403/14
Normen:
StPO § 267;
Fundstellen:
NStZ 2015, 299
NStZ
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 09.05.2014

Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten zur Sache bei der Beweiswürdigung

BGH, Beschluss vom 30.12.2014 - Aktenzeichen 2 StR 403/14

DRsp Nr. 2015/3094

Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten zur Sache bei der Beweiswürdigung

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 9. Mai 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.

Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung vom Vorliegen der angeklagten Tatvorwürfe verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagte zur Sache eingelassen hat.