BGH - Urteil vom 05.11.1996
VI ZR 275/96
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
VRS 92, 321
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Berücksichtigung der Schadensanfälligkeit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

BGH, Urteil vom 05.11.1996 - Aktenzeichen VI ZR 275/96

DRsp Nr. 1998/1335

Berücksichtigung der Schadensanfälligkeit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

a) Die Teilnahme am modernen Straßenverkehr stellt ein sozialadäquates Verhalten dar. Es kann dem einzelnen daher im Schadensfall nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden. b) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann es indessen geboten sein zu berücksichtigen, daß die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Hinweise:

Zur Nichtberücksichtigung der Schadensdisposition: BGH VersR 1996, 990, 991;

zum Sich-Aussetzen einer Gefahrensituation: BGH VersR 1984, 286 - Glasknochen; BGH VersR 1981, 1178; OLG Koblenz VRS 72 403, 406 = VersR 1987, 1225 - Bluter als Mitfahrer auf einem Mokick