Berücksichtigung der Schadensanfälligkeit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
BGH, Urteil vom 05.11.1996 - Aktenzeichen VI ZR 275/96
DRsp Nr. 1998/1335
Berücksichtigung der Schadensanfälligkeit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
a) Die Teilnahme am modernen Straßenverkehr stellt ein sozialadäquates Verhalten dar. Es kann dem einzelnen daher im Schadensfall nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden.b) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann es indessen geboten sein zu berücksichtigen, daß die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind.