BGH - Beschluss vom 11.05.2017
2 StR 420/15
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; a.F. § 847 BGB;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.04.2015

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld; Genugtuungsfunktion und Ausgleichsfunktion durch Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Körperverletzung

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 2 StR 420/15

DRsp Nr. 2017/7679

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld; Genugtuungsfunktion und Ausgleichsfunktion durch Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Körperverletzung

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten S. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. April 2015 werden verworfen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richten.

2.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; a.F. § 847 BGB;

Gründe