SchlHOLG - Urteil vom 05.06.2013
7 U 11/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254; StVG § 9;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 265/11

Berücksichtigung des Mitverschuldens eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Helms

SchlHOLG, Urteil vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 7 U 11/12

DRsp Nr. 2013/15735

Berücksichtigung des Mitverschuldens eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Helms

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 80 % des materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 7. April 2011 in G. entstanden ist und noch entsteht soweit er nicht bereits auf Dritte übergegangen ist bzw. übergehen wird.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 80 % und die Klägerin 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254; StVG § 9;

Gründe

Die Klägerin begehrt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus einem Verkehrsunfall, der sich am 7. April 2011 in der C.-Straße in G. ereignete.