Berücksichtigung einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
BGH, vom 09.03.1982 - Aktenzeichen VI ZR 317/80
DRsp Nr. 1994/4903
Berücksichtigung einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
A. Daß der Unfallverletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung (hier: Schülerunfallversicherung) eine Verletztenrente erhält, kann bei der Bemessung seines Schmerzensgeldes (anspruchsmindernd) auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn er keinerlei Erwerbseinbußen erlitten hat, die die Verletztenrente ausgleichen soll.