BGH - Urteil vom 10.10.2000
VI ZR 10/00
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DB 2001, 812
MDR 2001, 85
NJW 2001, 77
VersR 2001, 525
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

Berücksichtigung eines Privatgutachtens

BGH, Urteil vom 10.10.2000 - Aktenzeichen VI ZR 10/00

DRsp Nr. 2000/9678

Berücksichtigung eines Privatgutachtens

»Zu den Pflichten des Tatrichters, ein von der Partei eingereichtes Privatgutachten zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 18. August 1995 geltend, wobei die Einstandspflicht der Beklagten außer Streit steht. Die Klägerin trägt vor, der nicht vorfahrtberechtigte Beklagte sei an einer Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h von links auf ihren mit ca. 30 km/h fahrenden Pkw aufgeprallt. Das habe bei ihr Verletzungen im Kopf- und Schulterbereich bewirkt. Sie behauptet, sie leide seit dem Unfall unter Schmerzen im Schulter-, Arm- und Halsbereich sowie unter Kopfschmerzen, teilweise unter heftigen Schmerzattacken mit Schwindelgefühl und Sehschwierigkeiten. Ihren linken Arm könne sie kaum benutzen. Sie führt diese Beschwerden auf den Unfall zurück und hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.408,86 DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes - nach ihrer derzeitigen Vorstellung 125.000 DM - abzüglich vorgerichtlich gezahlter 3000 DM zu verurteilen und die Ersatzpflicht der Beklagten für weiteren materiellen und immateriellen Schaden festzustellen.