OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.11.2020
13 U 1328/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 249; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 192/18

Berücksichtigung leasingbedingter Mehraufwendungen bei der Berechnung des Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 13 U 1328/19

DRsp Nr. 2020/17350

Berücksichtigung leasingbedingter Mehraufwendungen bei der Berechnung des Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Zur Berechnung der Vorteilsausgleichung sind sämtliche von der Klagepartei aufgewendeten Kosten heranzuziehen, also auch die leasingbedingeten Mehraufwendungen, da diese Aufwendungen (auch) dazu gedient haben, das Fahrzeug zu finanzieren und damit nutzen zu können.2. Leasingbedingte Mehraufwendungen unterliegen als Mindestbetrag der gezogenen Nutzungen den Grundsätzen der linearen Wertminderung (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2019 - I-13 U 86/18 -, juris).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 03.12.2019, Az. 1 O 192/18, im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.487,74 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke VW Typ S. 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FlN) ... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.837,28 € vom 17.06.2019 bis zum 21.10.2010 und aus 24.487,74 € seit dem 21.10.2020 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klagepartei werden zurückgewiesen.

III. IV. V.