BGH - Urteil vom 10.04.1979
VI ZR 151/75
Normen:
BGB § 844 ;
Fundstellen:
DAR 1980, 16
DRsp I(147)190b
ES Kfz-Schaden M-2/28
FamRZ 1979, 687
MDR 1979, 833
NJW 1979, 1501
VRS 57, 94
VersR 1979, 670%0
VersR 1979, 679

Berücksichtigung über die Unterhaltspflicht hinausgehender Unterhaltsbeträge bei der Rentenbemessung; Versteuerung einer Schadensersatzrente

BGH, Urteil vom 10.04.1979 - Aktenzeichen VI ZR 151/75

DRsp Nr. 1994/5231

Berücksichtigung über die Unterhaltspflicht hinausgehender Unterhaltsbeträge bei der Rentenbemessung; Versteuerung einer Schadensersatzrente

1. Ein über die gesetzlich geschuldete Unterhaltspflicht hinausgehender tatsächlich erbrachter Unterhaltsbetrag kann im Rahmen der Vorteilsausgleichung zugunsten der Hinterbliebenen berücksichtigt werden. 2. Hat der Geschädigte die Schadensersatzrenten als Einkommen zu versteuern, so muß der Schädiger ihm diese Steuern ersetzen. Nicht zu ersetzen ist ein durch Aufhebung der Lebensgemeinschaft entstandener steuerlicher Nachteil (Verlust des Splitting-Tarifs, Verringerung der Höchst- und Pauschalbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben).

Normenkette:

BGB § 844 ;

Hinweise:

So auch zu 1. BGH v. 14.4.1961, VersR 1961, 543 = VRS 20, 412; BGH v. 18.2.1964, VersR 1964, 597; BGH v. 1.3.1966, VersR 1966, 588.

Hinweis:

Vergleichsrechtsprechung zur Anspruchsbemessung insbesondere unter ES Kfz-Schaden M-2/20, 21, 32, 33, 38.