BGH - Urteil vom 10.02.1982
IVa ZR 194/80
Normen:
AUB § 3 Abs. 4, § 17; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1982, 463

Berücksichtigung von Trunkenheit bei Unfällen außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr

BGH, Urteil vom 10.02.1982 - Aktenzeichen IVa ZR 194/80

DRsp Nr. 1994/4915

Berücksichtigung von Trunkenheit bei Unfällen außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr

Bei Unfällen, die sich außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr ereignen, kann bei Prüfung der Frage, ob eine durch Trunkenheit verursachte Bewußtseinsstörung vorlag, nicht der Maßstab des § 2 StVZO angelegt werden; es ist vielmehr nach einer fallbezogenen Betrachtungsweise zu entscheiden, ob die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten so herabgesetzt war, daß er der jeweiligen Gefahrenlage nicht gewachsen war.

Normenkette:

AUB § 3 Abs. 4, § 17; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
VersR 1982, 463