Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen aus dem übergegangenen Vermögen des Getöteten
BGH, Urteil vom 24.06.1969 - Aktenzeichen VI ZR 52/67
DRsp Nr. 1996/28987
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen aus dem übergegangenen Vermögen des Getöteten
Von der auch für die Unterhaltsschadenregulierung geltenden Regel des § 843 Abs. 4BGB (keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen Dritter) muß eine Ausnahme für den Fall gemacht werden, daß "der nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Dritte dem Geschädigten den Unterhalt aus denselben Einkünften gewährt, aus denen sie der Getötete geleistet hat", also insbesondere aus dem übergegangenen Vermögen des Getöteten.
Der amtliche Leitsatz drückt es kürzer aus: "Die in § 843 Abs. 4BGB enthaltene Regel gilt nicht, wenn nur die Person des Unterhaltspflichtigen, nicht aber die Quelle des Unterhalts gewechselt hat".
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