BGH - Urteil vom 24.06.1969
VI ZR 52/67
Normen:
BGB § 844 Abs. 2, § 843 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)131d
ES Kfz-Schaden M-2/14
FamRZ 1969, 600
JZ 1969, 704
MDR 1969, 918
NJW 1969, 2008
VRS 37, 335
VersR 1969, 951

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen aus dem übergegangenen Vermögen des Getöteten

BGH, Urteil vom 24.06.1969 - Aktenzeichen VI ZR 52/67

DRsp Nr. 1996/28987

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen aus dem übergegangenen Vermögen des Getöteten

Von der auch für die Unterhaltsschadenregulierung geltenden Regel des § 843 Abs. 4 BGB (keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen Dritter) muß eine Ausnahme für den Fall gemacht werden, daß "der nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Dritte dem Geschädigten den Unterhalt aus denselben Einkünften gewährt, aus denen sie der Getötete geleistet hat", also insbesondere aus dem übergegangenen Vermögen des Getöteten.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2, § 843 Abs. 4 ;

Hinweise:

Hinweis:

Der amtliche Leitsatz drückt es kürzer aus: "Die in § 843 Abs. 4 BGB enthaltene Regel gilt nicht, wenn nur die Person des Unterhaltspflichtigen, nicht aber die Quelle des Unterhalts gewechselt hat".